Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 506

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 506, Rn. X



BGH 5 StR 4/23 - Beschluss vom 15. März 2023 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Angesichts des umfangreichen Rügevorbringens zu angeblichen Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch wäre hier eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO veranlasst gewesen.