HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1194
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1194, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 112.525 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.