Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1184

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 1184, Rn. X



BGH 5 ARs 48/22 5 AR (VS) 31/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juli 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Die vom Betroffenen mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Strafsenat als Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.