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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1183

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 1183, Rn. X



BGH 5 ARs 46/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022 (OLG Celle)

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 2. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 19/22; Landgericht Verden: 4 Qs 34/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.