Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 192

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 192, Rn. X



BGH 5 StR 453/22 - Beschluss vom 4. Januar 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers N. vorgetragenen Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht Stellung genommen hat, zeigen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat den in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokollen den Angeklagten belastende Beweisanzeichen entnommen und daraus durchweg mögliche Schlüsse gezogen, die für die Tatbegehung des Angeklagten sprechen; das genügt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Chatprotokolle „keinerlei inhaltlichen Bezug“ zu den abgeurteilten Taten aufweisen würden.