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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 187

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 187, Rn. X



BGH 5 StR 308/22 - Beschluss vom 27. September 2022 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2022, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, und des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich im Sinne einer Berichtigung zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hat sich - wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht hat - in allen vier Fällen des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 1, 3 bis 5) und nur in einem Fall des vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fall 6) jeweils auch tateinheitlich der Amtsanmaßung schuldig gemacht.