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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 184

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 184, Rn. X



BGH 5 StR 272/22 - Beschluss vom 4. August 2022 (LG Dresden)

Unzulässigkeit der Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

3

1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L. nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren - nicht beschwerter - Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.

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2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.

5

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten - oder wie hier der Beschuldigten - liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).