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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 298

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 298, Rn. X



BGH 5 ARs 25/21 5 AR (VS) 12/21 - Beschluss vom 1. Februar 2022

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen unanfechtbaren Beschluss.

§ 29 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn. 2). Die angefochtene Entscheidung enthält zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung, weil es gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gibt.