HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 450
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 450, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.