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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 937

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 937, Rn. X



BGH 5 StR 331/21 - Beschluss vom 7. Juni 2022 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten J., K., B., S. und C. gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Januar 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie in Höhe des jeweiligen Einziehungsbetrages als Gesamtschuldner haften (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Die Revisionen der Angeklagten Je. und R. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtmittel zu tragen.