HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 674
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 674, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.