HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 107
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 107, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2020 wird verworfen.
Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.