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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 866

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 866, Rn. X



BGH 5 StR 135/20 - Beschluss vom 8. Juli 2020 (LG Berlin)

Fehlender Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren gegenüber einem schuldlos handelnden Beschuldigten.

§ 76a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwendeten Messers hat keinen Bestand.

2

Da der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einziehung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.