HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 407
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 407, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.