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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 268

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 268, Rn. X



BGH 5 StR 566/19 - Beschluss vom 14. November 2019 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auch wenn für die Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 1 StPO zunächst eingestellten Verfahrens „ein einleuchtender Grund“ zu verlangen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 154 Rn. 21a mwN), läge ein solcher vor (vgl. UA S. 7 f.).