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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 147

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 147, Rn. X



BGH 5 StR 615/18 - Beschluss vom 13. Dezember 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.