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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 353

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 353, Rn. X



BGH 5 StR 592/18 - Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 € (Taten 12, 13, 15 und 16 der Urteilsgründe) gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.