HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 127
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 127, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.