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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 983

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 983, Rn. X



BGH 5 StR 368/18 - Beschluss vom 15. August 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Ablehnung des Beweisantrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist jedenfalls gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gerechtfertigt, was die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss in der Sache auch ausgeführt hat.