HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1194
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1194, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wertes des als Tatmittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich - was allgemeinkundig ist - um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert.