HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 800
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 800, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haften. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.