HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 978
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 978, Rn. X
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2018 wirksam zurückgenommen hat. Es hat daher mit dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 2018 sein Bewenden.