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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 795

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 795, Rn. X



BGH 5 StR 315/18 - Beschluss vom 17. Juli 2018 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, jedoch mit den Maßgaben, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen verurteilt ist (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.