HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 969, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten in den Fällen II.2, 3, 8 und 13 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Datenhehlerei und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt sind (vgl. UA S. 69 und Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.