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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 964

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 964, Rn. X



BGH 5 StR 154/18 - Beschluss vom 31. Juli 2018 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Rüge betreffend die polygraphische Untersuchung ist jedenfalls unbegründet.