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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 643

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 643, Rn. X



BGH 5 StR 109/18 - Beschluss vom 5. Juni 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages in Höhe von 8.904,23 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. März 2018). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.