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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 172

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 172, Rn. X



BGH 5 StR 548/17 - Beschluss vom 28. November 2017 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über das Unterbleiben der Einziehung von 46.209,50 € als Wertersatz (§ 459g Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO) entfällt, weil das Landgericht hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig war. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.