HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1150
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 1150, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.