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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1134

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 1134, Rn. X



BGH 5 StR 216/17 - Beschluss vom 23. August 2017 (LG Saarbrücken)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.