HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 327
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 327, Rn. X
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).