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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 191

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 191, Rn. X



BGH 5 StR 563/16 - Beschluss vom 10. Januar 2017 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die bis 2015 gegebene Straflosigkeit des Angeklagten bei ihrer Gefahrenprognose nicht außer Acht gelassen (UA S. 27).