HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 188
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 188, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2016).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.