HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1008
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 1008, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass jeweils ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.