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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 35

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 35, Rn. X



BGH 5 StR 277/16 - Beschluss vom 5. Dezember 2016

Nicht statthafte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Der Verurteilte erhebt gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016, mit dem Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Senats sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden sind, „Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 StPO“ und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Rechtsbehelf der Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschwerdeführer keine Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO versäumt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben ohne neuen relevanten Sachvortrag nicht mehr bescheiden wird.