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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 552

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 552, Rn. X



BGH 5 StR 115/16 - Beschluss vom 10. Mai 2016 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.