HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 552
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 552, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.