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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 509

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 509, Rn. X



BGH 5 StR 98/15 - Beschluss vom 15. April 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten H. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben die dem Nebenkläger jeweils durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei Begründung der Handlungspflicht auf den Verlauf des gesamten Tatzeitraums abgestellt (UA S. 27 i.V.m. 13, 23). Deshalb bestand eine aktualisierte Handlungspflicht des nicht Eingreifenden.