Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 205

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 205, Rn. X



BGH 5 StR 532/15 - Beschluss vom 28. Januar 2016 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht angesichts des Verbergens des großen Dönermessers hinter seinem Rücken (UA S. 6) und des Umstands, dass der „Kaufhausdetektiv die Tür nicht geöffnet hätte, wenn das Tatwerkzeug bei dem Angeklagten … für ihn sichtbar gewesen wäre“, nicht das Mordmerkmal der Heimtücke in Betracht gezogen hat.

2

Ebenso wenig beschwert ihn die Annahme des § 213 StGB.