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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 499

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 499, Rn. X



BGH 5 StR 52/15 - Beschluss vom 24. März 2015 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.