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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 31

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2016 Nr. 31, Rn. X



BGH 5 StR 464/15 - Beschluss vom 24. November 2015 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres Seriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuchsfällen fern.