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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 900

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 900, Rn. X



BGH 5 StR 330/15 - Beschluss vom 15. September 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09).