HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 897
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 897, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vor.