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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 897

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 897, Rn. X



BGH 5 StR 305/15 - Beschluss vom 18. August 2015 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vor.