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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 504

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 504, Rn. X



BGH 5 StR 104/15 - Beschluss vom 13. April 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2012 (239 Ds 246/11) einbezogen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.