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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 971

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 971, Rn. X



BGH 5 StR 333/14 - Beschluss vom 12. August 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf BVerfGE 70, 297 hin.