HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 971
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 971, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die nach § 67d Abs. 2 und 4, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf BVerfGE 70, 297 hin.