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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 582

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 582, Rn. X



BGH 5 StR 192/14 - Beschluss vom 3. Juni 2014 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.