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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1048

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 1048, Rn. X



BGH 5 StR 169/14 - Beschluss vom 23. September 2014

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung.

§ 464 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).