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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 540

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 540, Rn. X



BGH 5 StR 146/14 - Beschluss vom 22. April 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer C. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Revision des Angeklagten C. ist auch hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.