HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 918
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 918, Rn. X
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai und 17. Juni 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).