HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 167
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 167, Rn. X
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.