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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 915

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 915, Rn. X



BGH 5 StR 384/13 - Beschluss vom 4. September 2013 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.