HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 819
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 819, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.